Geschäftsordnung Weiterbildungsverband Mittlerer Niederrhein e.V. i.d.F. vom 23.01.2025 

I. Präambel 

Diese Geschäftsordnung gilt gemäß § 10 der Satzung für den Vorstand. Sie regelt die interne Arbeitsweise und die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands. Die satzungsrechtlichen Vorschriften über die Vertretung nach außen bleiben unberührt. Zur besseren Lesbarkeit werden Personen und Funktionen (Vorstand, Mitarbeiter) in einer neutralen Form angesprochen, wobei alle Geschlechter gleichberechtigt gemeint sind. 

II. Verfahrensfragen Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung dieser Geschäftsordnung

1. Diese Geschäftsordnung kann durch den Vorstand erlassen, geändert und aufgehoben werden. Eine Beteiligung anderer Vereinsorgane ist weder vorgesehen noch erforderlich.

2. Für die Beschlussfassung dieser Geschäftsordnung ist die einfache Mehrheit aller satzungsgemäß berufenen anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als Nein-Stimmen gewertet.

3. Die Geschäftsordnung ist den Mitgliedern des Verbandes und allen Vorstandsmitgliedern bekannt zu geben.

III. Zuständigkeit und Verantwortung Verhältnis des geschäftsführenden Vorstandes

1. Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, zwei geschäftsführenden Vorsitzenden (als Doppelspitze) und drei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes.

2. Gemäß § 9 der Satzung wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand.

3. Die beiden Vorsitzenden (als Doppelspitze) bilden gemäß Satzung den geschäftsführenden Vorstand, der zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist.

IV. Grundsätze

1. Alle Vorstandsmitglieder wirken an der Geschäftsführung (Innenverhältnis) durch gemeinsame Beratung und Beschlussfassung mit. Davon abweichend sind einzelne Vorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 7 dieser Geschäftsordnung zu Entscheidungen und Maßnahmen berechtigt.

2. Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen.

3. Der Vorstand bleibt vorbehaltlich der in § 7 genannten Aufgabenverteilung für alle Entscheidungen gesamtverantwortlich.

4. Bei Zuständigkeiten, deren geplanter Aufwandswert (Ausgaben abzgl. evtl. Einnahmen) einen Betrag in Höhe von ca. € 5.000 in der Summe nicht übersteigt, soll das entsprechende Vorhaben durch den geschäftsführenden Vorstand entschieden werden. Bei Zuständigkeiten, deren geplanter Aufwandswert (Ausgaben abzgl. evtl. erwarteter Einnahmen) sollen diese in einer Vorstandssitzung vorgestellt und per Beschlussfassung entschieden werden. Bei Zuständigkeiten, deren geplanter Aufwandswert (Ausgaben abzgl. evtl. Einnahmen) einen Betrag in Höhe von ca. € 12.000 in der Summe übersteigt, soll das entsprechende Vorhaben in einer Mitgliederentscheidung vorgestellt und per Beschlussfassung entschieden werden. Die Mitgliederentscheidung kann auch per Umlaufbeschluss erfolgen.

§ 1 Sitzungen

1. Vorstandssitzungen sollen mindestens sechs Mal im Jahr stattfinden. In Ausnahmefällen können auf schriftlichen Antrag eines Vorstandsmitglieds weitere Sitzungen einberufen werden.

2. Der Vorstand legt die Termine für die turnusmäßigen Vorstandssitzungen jeweils zu Beginn des Jahres für das laufende Jahr fest.

3. Die Vorstandsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Bei Nichtteilnahme muss der Vorsitzende frühzeitig informiert und für eine fachinhaltliche Vertretung gesorgt werden (siehe § 7 Abs. 3).

4. Zu den Sitzungen laden die Vorsitzenden per E-Mail ein.

5. Einer der Vorsitzenden leitet die Sitzung.

§ 2 Tagesordnung

1. Die Tagesordnung wird von den Vorsitzenden aufgestellt.

2. Die Tagesordnung soll alle Anträge der Vorstandsmitglieder enthalten, die bis drei Tage vor dem Versand der Tagesordnung bei den Vorsitzenden eingegangen sind. Danach eingegangene Anträge werden mit in der nächsten Vorstandssitzung unter TOP „Verschiedenes“ vorgetragen und Unterlagen hierzu in der Sitzung verteilt.

3. Die Tagesordnung soll den Vorstandsmitgliedern mindestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich mitgeteilt werden.

§ 3 Vertraulichkeit/Öffentlichkeit

1. Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.

2. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Personen zur Sitzung entscheiden; insbesondere kann er sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.

3. Die Teilnehmer der Sitzung haben Stillschweigen über den Verlauf und die

Sitzungsergebnisse zu wahren.

§ 4 Beratungs- und Beschlussgegenstände

1. Gegenstand der Beratung und Abstimmung sind nur die in der Tagesordnung festgelegten Punkte.

2. Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, werden zur Beschlussfassung nur zugelassen, wenn alle anwesenden Vorstandsmitglieder zustimmen. Andernfalls können sie zur Beratung zugelassen werden, wenn die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder zustimmt.

§ 5 Beschlussfassung

1. Zur Abstimmung sind nur die in den Vorstandssitzungen anwesenden Mitglieder (Präsenz bzw. Online durch Videokonferenz) des Vorstands berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

2. Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind Vorstandsmitglieder, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

3. Die Vorstandssitzung ist stets beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.

§ 6 Protokoll

1. Über Vorstandssitzungen ist ein Sitzungsprotokoll zu fertigen. Das Protokoll muss umfassen: Datum und Uhrzeit der Versammlung, eine Namensliste der Teilnehmenden, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, Anträge zur Tagesordnung, die Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses. Auf Verlangen von Vorstandsmitgliedern müssen abgegebene Erklärungen wörtlich in das Protokoll aufgenommen werden.

2. Das Sitzungsprotokoll ist vom Protokollführer und einem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

3. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu übermitteln. Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Vorstandsmitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Einwendungen erheben. Über Einwendungen wird in der nächsten Vorstandssitzung entschieden. Sollten bis zum Ablauf der Frist keine Einwendungen erhoben werden, gilt das Sitzungsprotokoll als genehmigt.

§ 7 Tätigkeiten im Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins gem. § 26 BGB besteht aus den beiden Vorsitzenden. Die Vorsitzenden des Vereins berufen und leiteten die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen. Sie sind für die Protokollführung während der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen verantwortlich. Sie sind ferner verantwortlich für die Umsetzung von Mitgliederbeschlüssen und die Erledigung der Vereinsarbeiten, soweit nicht ein anderes Vorstandsmitglied zuständig ist. Sie sind Ansprechpartner der Öffentlichkeits- und Pressearbeit und für die Repräsentation des Vereins zuständig. Darüber hinaus ist der geschäftsführende Vorstand für die datenschutzrechtlichen Fragen im Verein zuständig, soweit nicht ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist.

2. Der Vorstand wählt, soweit notwendig, verantwortliche Personen des Gesamtvorstandes für die folgenden Tätigkeiten:

Korrespondenz des Vereins, insbesondere auch den Email-Verkehr, Mittelverwendung und Buchführung, Führen einer Barkasse soweit notwendig, Aufstellung eines Haushaltsplanes und Jahresabschluss, Erstellung notwendiger steuerlicher Erklärungen (in Kooperation mit einem Steuerberater), Ansprechpartner bei zuständigen Stellen (Bank, Finanzamt, etc.).
§ 8 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde durch den Vorstand am 23.01.2025 beschlossen und zuletzt am 23.01.2025 geändert.