Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Weiterbildungsverband Mittlerer Niederrhein e.V“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Neuss einzutragen.

(2) Sitz des Vereins ist Neuss.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, § 52 Abs. 2 Nr. 1 „Förderung von Wissenschaft und Forschung“ und Nr. 7 „Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe“.

(2) Zweck des Vereins ist die stetige Förderung der Bildungsmöglichkeiten und ihrer Wahrnehmung durch die Menschen in der Region „Mittlerer Niederrhein“, insbesondere in den Bereichen:

a) der außerbetrieblichen Qualifizierung,

b) der sozialen und beruflichen Integration, die überwiegend oder deren

Teilnehmer/innen überwiegend durch öffentliche Mittel (re-) finanziert werden,

c) des trägerneutralen Austauschs mit der Bundesagentur für Arbeit sowie

den jeweiligen Jobcentern und Regionalagenturen sowie Sozialversicherungsträger und Berufsförderungsdienst,

d) der Öffentlichkeitsarbeit gegenüber Dritten.

Hierbei sollen die Bestrebungen der Mitglieder im Wesentlichen inmens-, bildungs- und sozialpolitischen Angelegenheiten durch Information und Beratung gefördert und koordiniert werden.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass

a) Interessenten/innen sowie bildungsferne Bevölkerungsgruppen transparent über Weiterbildungsangebote, auch in digitaler Form, informiert bzw. dafür motiviert werden,
b) weitere Bildungsbedarfe erkannt und die Qualitätsstandards der vorhandenen Weiterbildungsangebote erhöht werden,
c) Institutionen im Weiterbildungsbereich beraten und somit Angebotsdefizite abgebaut werden,
d) vertrauensbildende Maßnahmen gefördert werden und damit zum Erhalt bzw. zur Neugründung von Kooperationen beigetragen und eine wirtschaftlichere Nutzung der Ressourcen im Weiterbildungsbereich forciert wird,
e) zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann der Verein eine Weiterbildungsberatungsstelle (Bildungstheke) anstreben,
f) der Verein dem Satzungszweck förderliche Projekte durchführt oder sich an der Durchführung beteiligt,
g) eine zentrale und neutrale Anlaufstelle für alle Menschen geschaffen wird, die Beratung, Unterstützung, Entwicklung oder Weiterbildung in Anspruch nehmen wollen.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Eine D&O Versicherung (Vermögensschadenhaftpflicht) ist für den Vorstand zwingend abzuschließen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Verbot von Vergünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber/innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Nachgewiesene Ausgaben werden erstattet.

§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden, welche bereit ist, die Zwecke des Vereins zu unterstützen und die Qualitätsgrundsätze sowie den Wertekodex des Weiterbildungsverbands Mittlerer Niederrhein zu erfüllen sowie anzuerkennen. Die Mitgliederversammlung kann natürlichen und juristischen Personen sowie Behörden, die im Rahmen des Vereinszwecks tätig sind, im Einzelfall ein Gastrecht einräumen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand besteht ein Einspruchsrecht in der Mitgliederversammlung. Auch dort müssen Zwei-Drittel der anwesenden Mitglieder für die Aufnahme in den Verein stimmen.
(3) Die Mitgliedschaft endet bei einer natürlichen Person durch den Tod, bei einer juristischen Person durch Verlust ihrer Rechtsfähigkeit und bei einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung durch Auflösung. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
(4) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand zugehen. Geht die Meldung verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam; die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Kalenderjahr in der bisherigen Höhe bleibt davon unberührt.
(5) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt trotz der Streichung unberührt. Gegen den Beschluss auf Streichung ist kein vereinsinternes Rechtsmittel gegeben.
(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit ausgesprochen werden bei wiederholten vorsätzlichen Verstößen gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand Berufung zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 7 Beiträge/Finanzierung
(1) Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.
(2) Über die Höhe und Veränderung des geltenden Beitragssatzes beschließt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung, die der Zustimmung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden bedarf.
(3) Mitgliedsbeiträge können auf Antrag gestundet, gemindert oder erlassen werden, wenn die Erhebung mit einer unbilligen Härte verbunden wäre. Über eine Stundung entscheidet der Vorstand unter Anlegung eines strengen Maßstabs, in allen anderen Fällen die Mitgliederversammlung.
(4) Beim Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern sowie bei der Auflösung des Vereins werden Ansprüche auf Rückzahlung von Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen ausgeschlossen.

§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer/innen,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Beschlussfassung über den Haushaltsplan und über die Beitragsordnung,
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen,
5. Beschlussfassung über Widerspruchsverfahren im Rahmen von Mitgliedschaften,
6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins,
7. Beitritt zu weiteren Verbänden.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich von den Vorsitzenden schriftlich (postalisch oder auch per E-Mail) mit einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnungspunkte einberufen.
(3) Die Versammlung kann als Präsenz, als Videokonferenz oder auch in hybrider Form (Präsenz- und Videokonferenz) durchgeführt werden.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter Angabe des Beratungsgegenstandes von den Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder spätestens zwei Wochen nach Eingang
des Antrages unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte einzuberufen.
(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führen einer oder beide Vorsitzende.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Entscheidend bei Abstimmungen und Wahlen ist die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen.
(7) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern:
1.zwei Vorsitzenden (als Doppelspitze),
2.drei Mitgliedern des erweiterten Vorstands.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung ab dem 11.12.2024 für fünf Jahre gewählt und nimmt sein Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolger/innen wahr. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann auf Antrag in der nächsten Mitgliederversammlung eine außerordentliche Neuwahl für die restliche Amtszeit erfolgen. Ab der Vorstandswahl im Dezember 2029 soll der BGB-Vorstand für eine Amtsdauer von 3 Jahren und der erweiterte Vorstand für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode endet das Amt eines Vorstandsmitglieds durch Rücktritt, Abwahl, Beendigung der Mitgliedschaft des Mitglieds, das er vertritt, oder Beendigung seiner Tätigkeit für das von ihm vertretene Vereinsmitglied. Der Rücktritt ist schriftlich dem BGB-Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes der Mitgliederversammlung zu erklären und wird erst mit der Wahl eines/einer Nachfolgers/in wirksam. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte aller gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt auch die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes. Der Vorstand ist zuständig für die Geschäftsordnung.
(6) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch die beiden Vorsitzenden.

§ 11 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer/innen und einen Stellvertreter.
(2) Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
(3) Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung
(1) Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der Stimmen der erschienenen Vereinsmitglieder geändert werden, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein müssen. Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins sind drei Viertel der Stimmen aller Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter Bekanntgabe des Auflösungsantrages und des/der Antragsteller/s/in geladen wurde.
(3) Sofern bei einem Auflösungsbeschluss keine besonderen Liquidatoren bestellt werden, sind die zeichnungsberechtigten  Vorstandsmitglieder die vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an:
a) Initiative Schmetterling Neuss e.V.,
b) Diakonie Rhein-Kreis Neuss e.V.,
c) SKF Sozialdienst Katholischer Frauen e.V.,
d) SKM Sozialdienst Katholischer Männer e.V.,
e) Löwenkinder Verein zur Unterstützung krebskranker Kinder e.V.,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 11.12.2024 geändert und tritt tatgleich in Kraft.